Recht auf alte Rechtschreibung

Schüler haben nach dem Schulrecht Anspruch darauf, in der Schule in der Rechtschreibung unterrichtet zu werden, die in der Gesellschaft allgemein praktiziert wird. Diesem Grundsatz widerspricht es, wenn im Wege einer Rechtschreibreform geänderte Schreibweisen (schon) dann allein für verbindlich erklärt werden, wenn sie sich noch nicht allgemein durchgesetzt haben. (Niedersächsisches OVG, Az.: 13 LA 209/05 vom 07.09.2005 und Az.: 13 MC 214/05 vom 13.09.2005). Mehr dazu bei beck-aktuell.

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