SPAM an Anwälte ist erlaubt

Da das Aussortieren nicht bestellter Reklame weniger als zehn Sekunden in Anspruch nehme, kann der Empfänger nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen verlangen. Dies hat das Amtsgerichts (AG) Dresden entschieden (Az. 114 C 2008/05). Laut AG überwiege das Interesse des Versenders an der „bequemen und kostengünstigen Werbemethode“, sodass die geringe Störung des Betriebsablaufes beim Account-Inhaber hinzunehmen sei. Auch könne dem Empfänger zugemutet werden, dass er dem Versender eine kurze E-Mail mit der Bitte schickt, ihn aus dem Verteiler zu löschen. […] Vor Gericht gezogen war eine Anwaltskanzlei, nachdem zwei Partner nicht bestellte E-Mail-Werbung eines Anbieters von Seminaren erhalten hatten […].

berichtet heise.

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