KG Berlin: Angabe des abgekürzten Vornamens im Impressum
Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass eine vorschriftswidrige Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG im Impressum – anders als die Angabe des nur abgekürzten Vornamens eines Einzelunternehmers (GRUR-RR 2007, 328 f.) – gemäß § 3 UWG als Bagatellverstoß und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung zu werten sei. Eine mehr als allenfalls marginale Berührung von Verbraucher- oder gar Mitbewerberinteressen sei durch den nur abgekürzten Vornamen der Vertretungsperson der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
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