Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung

BGH v. 11.03.2004 – I ZR 304/01

Nach einem aktuellen Urteil des BGH haftet ein Internet-Auktionshaus auch für die Markenverletzung Dritter (bei Fremdversteigerungen).

Zwar sei dem Auktionshaus nicht zuzumuten, jedes Drittangebot von vornherein auf mögliche Verletzung von Markenrechten Dritter zu prüfen. Sobald Kenntnis seitens des Auktionshauses besteht, muss dieses jedoch den fraglichen Artikel umgehend sperren. Auch bestehe eine Pflicht sicherzustellen, dass durch diesen konkreten Anbieter keine weiteren Verletzungen entstehen. Ein Schadensersatzanspruch gegen das Auktionshaus bestehe jedoch mangels eigener Markenverletzung nicht.

In dem Streit ging es um nachgemachte Rolex-Uhren im Internetauktionshaus ricardo.de.

Pressemitteilung des BGH

Entscheidungskommentare:
zdnet.de
golem.de
heise.de

Vorinstanzen:
OLG Köln v. 2.11.2001 – 6 U 12/01
LG Köln v. 31.10.2000 – 33 O 251/00

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