EuGH verneint allgemeine Filterpflicht für Facebook und Co. zur Vermeidung von Urheberrechtsverstößen

Der EuGH hat mit Entscheidung vom 16.02.2012 eine allgemeine Filterpflicht für soziale Netzwerke zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen verneint (EuGH in der Rechtssache C‑360/10, Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) gegen Netlog NV).

Die Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, ist nach Ansicht des EuGH mit den Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG und 2004/48/EG nicht vereinbar.

Ein ausführlicher Bericht zum Urteil findet sich im Blog des Kollegen Thomas Stadler.

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