EuGH: Keine Telefonnummer im Impressum erforderlich (Urteil vom 16.10.2008 – C-298/07)
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
Eine Telefonnummer muss dabei nicht zwingend genannt werden; ein elektronisches Kontaktformular kann ausreichen, wenn sichergestellt ist, dass auf Anfragen von Nutzern innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Etwas anderes gilt in Fällen, in denen ein Nutzer nach elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet hat und den Diensteanbieter um einen Kontakt per Telefon ersucht.
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