Einstweilige Verfügung bei Verletzungshandlung im Internet

Fühlt sich eine Person von einer Äußerung verletzt, so kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verletzungshandlung nicht länger als zwei Wochen zurückliegt. Für Verletzungshandlungen im Internet gilt zunächst nichts anderes. Dies hat das AG Hamburg (Beschluss v. 02.06.2005 – 7C C 73/05) entschieden.

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