Domain-Hiding

§§ 3 UWG n.F., 823 BGB, 6 TDG

OLG Hamburg v. 09.09.2004 – 5 U 194/03

Leitsätze von JurPC:

1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist – insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding – für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.
2. Zu dem Verteidigungsvorbringen eines für die Versendung von Spam-Mail (Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite verlinkt.

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