Anforderungen an Anbieterkennzeichnung/Impressum nach § 6 TDG (OLG München, Urteil vom 12.02.2004 – 29 U 4564/03)
Das OLG München hält einen Link zum Impressum auf der Homepage am unteren Rand, soweit die Bildschirmauflösung von 1024 x 768 ihn nicht darstellt, für nicht rechtmäßig. Der Inhaber einer Website, bei der man erst durch vier Bildschirmseiten scrollen musste, verstieß damit gegen die Vorgaben des § 6 TDG.
Konkret führte das Gericht zu den Erfordernissen der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG aus:
„Die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Diensteanbieter die betreffenden Informationen den Nutzern des Dienstes „leicht, unmittelbar und ständig verfügbar“ machen muss). Leicht erkennbar im Sinne von § 6 TDG sind die Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht (vgl. Hoß CR 2003, 687, 688). Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen. Beide Erfordernisse sind bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt, wie er dem Nutzer bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten begegnet, nicht erfüllt.“
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