Auslegungsfrage

Zum Thema .eu-Registrierung, Sunrise-Periode I.
Artikel 11 der EU-Verordnung 874/2004 (PDF) besagt:

Soweit bei der Registrierung vollständiger Namen, Namen aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wörtern oder Wortteilen bestehen, gelten die vollständigen Namen als identisch mit denselben Namen, deren Bestandteile mittels Bindestrich durchgekoppelt oder ohne Leerzeichen zusammengefügt werden.

Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.

Bedeutet das, dass man, mit einer fiktiven Marke wie bspw. „Peter Mueller Muenchen“ die Domainnamen

  • petermuellermuenchen.eu,
  • peter-muellermuenchen.eu,
  • petermueller-muenchen.eu und
  • peter-mueller-muenchen.eu

registrieren kann?
Der Wortlaut der Vorschrift lässt diesen Schuss m.E. nicht zu, da darin eindeutig steht, dass Leerzeichen entweder ganz entfernt oder ersetzt werden müssen. Demnach könnte ich mit der genannten fiktiven Marke lediglich

  • petermuellermuenchen.eu und
  • peter-mueller-muenchen.eu

registrieren. Aber macht eine solche Auslegung Sinn? Wozu sollte man Kombinationsmöglichkeiten ausschließen?
Die englische Fassung der Verordnung (PDF) war diesbezüglich ebensowenig erhellend wie die diesbezüglichen FAQs des Validation Agents PWC.

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