weltonline.de – Gründe des BGH im „Grabbing-Urteil“ veröffentlicht

Das lange Warten ist vorbei: Nach der bereits im Dezember veröffentlichten Pressemitteilung zum Streit um den Domainnamen weltonline.de (BGH v. 02.12.2004 – I ZR 207/01) hat der BGH nunmehr auch die Gründe in Sachen weltonline.de veröffentlicht.
Danach kann die Registrierung eines Domainnamens einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Im Falle der bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname komme ein solcher Sittenverstoß jedoch in der Regel nicht in Betracht.
Auch könne aus der Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin den Domainnamen „weltonline.de“ gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine Schädigungsabsicht geschlossen werden.
Einen Unterlassungsanspruch war nach Auffassung des BGH auch nicht wegen Verletzung des Titelrechts gegeben,

weil die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht dargetan ist.

Ein Anspruch aus Markenrecht scheide aus, weil

mit der Registrierung von „weltonline.de“ noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden ist.
Auch eine durch ein Geschäftsgebaren der Beklagten drohende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Kennzeichen der Klägerin ist nicht dargetan.

Auch einen Anspruch aus Namensrecht lehnte der BGH unter Hinweis auf shell.de ab.

Auf die Frage des Grabbing als möglichen Anknüpfungspunkt zur Bejahung einer Sittenwidrigkeit ging das Gericht nicht ein.

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