Verwechslungsgefahr – bit-bau.de

§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 5 MarkenG

OLG Köln v. 09.07.2004 – 6 U 166/03

Das Gericht hatte über die Berufung der Markeninhaberin der deutschen Marke „BIT“ (eingetragen u.a. für Bauüberwachung und Bauwesen) aus dem Jahre 1998 gegen die prioritätsjüngere Firma „bit-gmbh Baugewerbe-Informations- und Technologie-Gesellschaft“ zu entscheiden. Die erste Instanz hatte den klägerischen Anträgen vollumfänglich entsprochen und die Beklagte zur Unterlassung der Nutzung der Firma, des Domainnamens „bit-bau.de“ und des Firmenschlagworts „bit“ verurteilt.
Die Berufung blieb im wesentlichen ohne Erfolg, einzig im Hinblick auf den Domainnamen vertrat das Berufungsgericht eine abweichende Meinung:

Anders beurteilt der Senat allerdings die Frage der Verwechslungsgefahr, soweit die Internetdomain „www.bit-bau.de“ der Beklagten […] in Rede steht. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich der in Rede stehenden Domainbezeichnung ausschließlich um Nutzer geht, die unter der Domainbezeichnung die Webseite des Adressaten, hier also der Beklagten […], im Internet aufsuchen wollen. Dabei weiß jeder Internetbenutzer, dass es aus den gegebenen technischen Gründen auf jedes einzelne Zeichen ankommt und kleinste Abweichungen dazu führen, dass die gewünschte „richtige“ Internetadresse nicht aufgefunden wird. Von daher besteht nicht die Gefahr, dass die Nutzung der Internetdomain „www.bit-bau.de“ durch die Beklagte […] zu Verwechslungen mit der Klagemarke führt.

Eine Auffassung, die, gerade im Hinblick auf die Tätigkeit der Beklagten im Bereich des Bauwesens doch etwas zu denken gibt. Würden sich zwei Marken „BIT“ und „bit-bau“ gegenüberstehen, könnten diese wohl, auf Grund der Nähe der Waren- und Dienstleistungen, als verwechslungsfähig angesehen werden. Etwas anderes im Hinblick auf Domainnamen anzunehmen ist m.E. nicht unproblematisch, wenn man den dahinterstehenden Gedanken etwas ungezügelt weiterspinnt: könnte BMW demnach nicht mehr erfolgreich gegen eine Domain „bmw-autos.de“ vorgehen? Oder Bitburger nicht gegen eine Domain „bit-bier.de“? Zugegebenermaßen verfügen diese Unternehmen über eine weitaus größere Bekanntheit, die Situation wäre sicherlich anders zu beurteilen. Allerdings läßt die Entscheidung den Gesichtspunkt der Bekanntheit gänzlich außer Betracht.

[Entscheidung gefunden bei Heyms & Dr. Bahr]

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