Verwechslungsgefahr – biovino.de
§ 14 Abs. 2 MarkenG
OLG Karlsruhe v. 09.04.2003 – 6 U 80/02
Die Wortmarke „Biovin“ der Klägerin (eingetragen für alkoholische Getränke) ist mit der von der Beklagten im Zusammenhang mit Wein-Versandhandel verwendeten Second-Level-Domain „biovino“ nicht verwechslungsfähig. Dies liege daran, dass beide Begriffe jeweils eine offene Anlehnung an einen beschreibenden Bezeichnung der Warengattung darstellten.
Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts als zutreffend. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Domain zu.
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