Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts – awd-aussteiger.us

§§ 824, 826 BGB

OLG Hamburg v. 23.04.04 – 3 U 65/04

Nachdem das OLG Hamburg bereits im Dezember 2003 den Streit um den Domainnamen awd-aussteiger.de zu entscheiden hatte (siehe auch hier) und in diesem Verfahren dem Domaininhaber die weitere Nutzung des Domainnamens gestattete, musste sich das Gericht erneut mit dem Domainnamen auseinandersetzen, diesmal unter der TLD .us.

Leitsätze von JurPC:

1. Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03).
2. Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein „Schlechthin-Verbot“ grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.

Das OLG Hamburg kommt somit zu einem anderen Ergebnis als im Fall „awd-aussteiger.de“ und gibt hierfür insbesondere zwei Gründe an: Erstens sei kein sachlich begründetes Interesse vorhanden, eine US-Domain zu benutzen. Zweitens werde kein kritisches Forum wie im Fall der DE-Domain betrieben, so dass im Rahmen der Rechtsgüterabwägung die Interessen des Finanzunternehmens überwögen.

resumiert die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr.

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