Störerhaftung – Domainparking bei sedo.de
§§ 1 a.F., 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1, 3 Nr.1 UWG, § 284 StGB, §§ 8-11 TDG
OLG Hamburg v. 14.07.2004 – 5 U 160/03
Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (sog. „Domain-Parking“), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird.
Leitsatz von JurPC.
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