Stadtteilname – ruest.de
§ 12 BGB
LG Oldenburg v. 17.12.2003 – 5 S 651/03
Der Namensschutz nach § 12 BGB gilt auch für Stadt- bzw. Gemeindeteile, die in einer Domain verwendet werden.
Ferner kann der Namensberechigte (hier der Ortsteil) einem Dritten (der Gemeinde) die Nutzung seines Namens gestatten. Dieser kann sich dann auf die selbe Priorität berufen, wie der Namensträger selbst.
Die Gemeinde habe mangels überragender überregionaler Bedeutung zwar keinen Vorrang gegenüber einem anderen Namensträger, es gelte jedoch der Grundsatz der Priorität.
Danach hatte der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Gemeinde.
Interessant ist die Entscheidung im Hinblick auf die neu eingeführten IDNs: Das Gericht stelle fest, dass es rechtlich unerheblich sei, dass der Beklagte nicht „Ruest“ sondern „Rüst“ heisse. Er habe dennoch Rechte gem. § 12 BGB an dem Domainnamen.
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