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§ 12 BGB

OLG Oldenburg v. 30.09.2003 – 13 U 73/03

Das OLG entschied, dass die Freigabe einer einen Namen oder -sbestandteil enthaltenden Domain die absolute Bekanntheit des Namensträgers voraussetzt, der die Freigabe erreichen möchte.

Der Beklagten, eine Privatperson, war von der ersten Instanz verurteilt worden, die Nutzung der Domain zu unterlassen. Zu einer Freigabe der Domain wurde er jedoch nicht verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Interessant ist, dass das Gericht im konkreten Fall einen Rückgriff auf das Priotitätsprinzip als nicht notwendig erachtete:

Aus den Gründen: „[…]Hier besteht nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung wie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) der Parteien eine so starke und überragende Position der Klägerin gegenüber dem Beklagten, daß eine auch nur annähernd gleiche Bedeutung den Parteien sowie ein möglicher Konfliktfall nicht erkennbar ist. Daher ist hier auch ein Rekurrieren auf das (subsidiäre) Prioritätsprinzip zur Schaffung von Gerechtigkeit nicht erforderlich.[…]“

Link zum Urteil

Vorinstanz:

LG Oldenburg v. 14.05.2003 – 5 O 3852/02

Entscheidungskommentare:

Mietzel auf JurPC

Domain Recht

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