Spitzname – henne.de

§ 12 BGB

LG Bremen v. 12.11.1998 – 12 O 428/98

Das LG entschied, dass Namensschutz auch für einen Spitznamen besteht, sofern dieser sich als Bezeichnung für die Person durchgesetzt hat. Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG wurde im konkreten Fall verneint.

Die Klägerin berief sich auf Ihr Namensrecht als juristische Person. Sie behauptet weiter, der Antragsgegner habe sich die Domain-Adresse „henne.de“ lediglich mit dem Ziel eintragen lassen, das Nutzungsrecht an diesem Internet-Zugang später zu einem überzogenen Preis an sie zu veräußern. Sie ist deshalb der Ansicht, dass hier ein typischer Fall des sogenannten „Domain-Grabbing“ vorliege.

Der Beklagte behauptet, er werde in Abwandlung seines Vornamens Hendrik seit seiner Kindheit von Verwandten, Bekannten und Freunden „Henne“ genannt.

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