schmidt.de – Urteilsgründe bei JurPC

Das Urteil des LG Hannover in Sachen schmidt.de (22.04.2005 – 9 O 117/04) steht jetzt, neben der PDF-Version, auch im HTML-Format bereit.

Leitsätze von JurPC:

1. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB kann sich der Inhaber einer Gestattung durch den Namensinhaber, ungeachtet des nur obligatorischen Charakters einer solchen, einredeweise auf deren bessere Priorität gegenüber einem nachfolgenden dritten Namensinhaber berufen. Für das Vorliegen der Gestattung ist derjenige, der sich darauf beruft, beweispflichtig.

2. Soweit Rechte an der „Harald-Schmidt-Show“ in Rede stehen, können diesbezügliche Titelschutzrechte auch höchstens an diesem Namen, nicht jedoch an dem allgemein gebräuchlichen bürgerlichen Namen Schmidt insgesamt entstanden sein.

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