schlüsselbänder.de

OLG Köln v. 02.09.2005 – 6 U 39/05

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Schlüsselbändern. Der Vertriebsweg ist das Internet. Die Klägerin warb im Internet zunächst unter der Domain „schluesselbaender.de“, während die Beklagte unter der Domain „schluesselband.de“ auftrat. […] Nachdem es seit dem 01.03.2004 möglich war, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, erwarb die Beklagte die Domain „schlüsselband.de“ für 1000 Euro von einem Dritten, der diese zunächst für sich hatte registrieren lassen.

Das Gericht wies die Berufung zurück, da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG nicht zustehe.

Weder die Nutzung noch der Erwerb der Domain „schlüsselbänder.de“ durch die Beklagte stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin dar.

Streitwert: 20.000 EUR

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