Schadensersatz – dilatrend.de

§ 14 Abs. 2, 6 MarkenG, § 823 Abs. 1, 2, § 12 S. 1 BGB

LG Freiburg v. 28.10.2003 – 9 S 94/03

Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 2, 6 MarkenG setzt voraus, dass die Markenverletzung durch Verwendung im geschäftlichen Verkehr geschieht. Insoweit ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Nach Auffassung des Gerichts wurde ein entsprechender Beweis im konkreten Fall nicht erbracht.

Ein bei nicht geschäftlichen Verwendung einer geschützten Marke ebenfalls in Betracht kommender Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 12 S. 1 BGB (Schutzgut ist die berühmte Marke gegen eine Verwässerung ihrer Eigenart) scheiterte ebenfalls mangels Fahrlässigkeit.

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es bei der Registrierung einer Domain zu privaten Zwecken nicht üblich ist, dass Nachforschungen hinsichtlich markenrechtlichen Schutzes angestellt werden. Ein Unterlassen einer solchen Recherche im privaten Bereich sei auch nicht vorwerfbar, solange es sich um einen Begriff mit geringer Bekanntheit handele. Im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz dürften die Sorgfaltsanforderungen bei der privaten Internetnutzung nicht überspannt werden.

Einen Anspruch auf Löschung der Domain bejahte das Gericht zwar dem Grunde nach, ein Schadensersatzanspruch ergab sich mangels Verzugs jedoch auch nicht auf dieser Grundlage.

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