Prioritätsprinzip bei gleichrangigen Interessen
Bei gleichrangigen Interessen an der Nutzung der Domain entscheidet allein das Prioritätsprinzip. So entschied das LG München in einem Fall, bei dem sich der Kläger einen Domainnamen erstreiten wollte, der bereits vom Lebensgefährten seiner Schwester registriert worden war. Wie auch das Amtsgericht (Az: 155 C 17588/04) entschied die Berufungsinstanz (Az: 34 S 1671/04), dass die Nutzungsinteressen von Bruder und Schwester grundsätzlich gleichrangig zu bewerten seien, „da beide Träger des bürgerlichen Namens sind und kein besonderes Interesse an der Nutzung der Domain geltend gemacht wurde“. [via ZDNet]
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