OLG Hamburg: Reichweite eines Verbotstenors bei sog. „Vertipperdomains“ (Beschluss vom 08.01.2009 – 5 W 1/09)
Die im Wettbewerbsrecht geltende „Kerntheorie“, nach der der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur identische, sondern auch ähnliche gleichwertige Verletzungsfälle umfasst, führt im Markenrecht nicht dazu, dass von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke automatisch alle diejenigen Zeichen erfasst sind, die – unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung – allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das ursprüngliche Verbot (hier: rechtsverletzende Zeichen „gübstiger.de“ und „günstigert.de“) war.
Volltext: Beschluss des OLG Hamburg vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09
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