OLG Dresden: kettenzüge.de
Das OLG Dresden hatte, wie bereits berichtet, das LG Leipzig in Sachen kettenzüge.de bestätigt. Mittlerweile liegen die Urteilsgründe vor (PDF). Die Leitsätze von JurPC:
1. Der in einer Domain verwendete Begriff „Kettenzüge“ ist weder im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG ein Unternehmenskennzeichen, noch eine Marke im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 MarkenG, da der Begriff lediglich beschreibend ist und daher für ein Unternehmen weder kennzeichnend ist, noch geeignet, es von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2. Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet mangels Betriebsbezogenheit des Eingriffs aus, da die Nichtverfügbarkeit der Domain lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung des Betriebs darstellt.
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