Namensrecht – schaumburg-lippe.de

§ 12 BGB

LG Hamburg v. 22.12.2003 – 315 O 377/03

Das Gericht wies schon im Dezember die Klage des Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe auf Herausgabe des Domainnamens schaumburg-lippe.de ab.
Es wurde zwar festgestellt, dass auch die Nutzung der Bezeichnung „Schaumburg-Lippe“ für eine heimatkundliche Internet-Seite ein namensmäßiger Gebrauch im Sinne des § 12 BGB sei. Die Voraussetzungen dieser Norm seien jedoch gleichwohl nicht erfüllt,

weil der Beklagte nicht den Namen des Klägers gebraucht. Wie ausgeführt, steht unter Schutz des § 12 BGB der vollständige Name des Berechtigten. Da Adelsbezeichnungen Teil des bürgerlichen Namens sind ist der bürgerliche Name des Klägers „[…] zu Schaumburg-Lippe“ bzw. „[…] zu Schaumburg Lippe“, nicht aber „Schaumburg-Lippe“. Der Beklagte betreibt jedoch die Domain „Schaumburg-Lippe“

Wie Heise-Online nun berichtet, haben sich die Parteien zwischenzeitlich geeinigt: die Domain wird an den Fürsten verkauft. Der frühere Inhaber der Domain bekommt im Gegenzug den Domainnamen region-schaumburg-lippe.de, wie ZDNet ergänzend berichtet.

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