Namensrecht – rathaus-oberhausen.de

§ 12 BGB, Art. 5 Abs. 3 GG

LG Duisburg v. 27.05.2004 – 10 O 79/04

Da der Durchschnittsbürger den Begriff „Rathaus“ mit dem offiziellen Verwaltungs- und Repräsentationsgebäude der Stadt verbindet, erwartet er auch unter dem Domain Namen „rathaus-oberhausen.de“ eine offizielle Seite der Stadt Oberhausen mit entsprechenden Informationen und Angeboten zu finden.

Im Verfahren um den Domainnamen rathaus-oberhausen.de wies das Gericht des Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtsgebührenfrei zurück. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei Prozeßkostenhilfe, wenn „die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“.

[via netlaw]

Anmerkungen zum Urteil bei domain-recht

1 Antwort
  1. jürgen Bülow
    jürgen Bülow sagte:

    ich finde es sehr amüsant, dass das internet voll ist mit dem urteil vom landgericht duisburg.
    leider kann ich nirgendwo einen artikel finden, dass gegen dieses urteil beschwerde eingereicht
    wurde und nun das oberlandesgericht in düsseldorf über weiteren vorgang entscheiden wird.

    also, noch ist kein endgültiges recht gesprochen.

    mit rathäuslichen grüßen aus lübeck

    jürgen bülow

    Antworten

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