Namensrecht – niki.de

§ 12 BGB

Ein interessanter Bericht (einschließlich rechtlicher Ausführungen) über den Streit um die o.g. Domain findet sich auf den Seiten der esb Reachtsanwälte:
Niki Lauda (vormals Rennfahrer) beansprucht die Unterlassung der Nutzung des Domainnamens niki.de. Gegner ist ein Privatmann mit dem Spitznamen „Niki“, der unter dem Domainnamen eine private Webseite vorbereitete.

2 Kommentare
  1. Dennis Sevriens
    Dennis Sevriens sagte:

    Ohne den Bericht gelesen zu haben, sage ich dass Herr Lauder wohl keine Chance haben dürfte. Ds Recht der Gleichnamigen … Niki als Spitzname von Herrn Lauder ist nicht vergleichbar mit dem Namen "shell".Niki Lauder ist nur unter Niki Lauder sehr bekannt – unter den Namen Niki ist Niki Lauder nicht sehr bekannt!

    Antworten
  2. Peter
    Peter sagte:

    Dem kann ich nur zustimmen. Zum einen findet wohl kein Markenrecht Anwendung, da der Inhaber der Domain damit nicht im geschäftlichen Verkehr auftritt; zum anderen kann Herr Lauda (bezüglich eines Anspruchs aus § 12 BGB) für seinen Vornamen wohl nicht die erforderliche überragende Bekanntheit in Anspruch nehmen. Es bleibt daher wohl beim bekannten Prinzip "first come first serve", wonach der Anspruchsgegner die Domain behalten können sollte.

    Antworten

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.