Namensrecht – fhwf.de

§ 12 BGB

OLG Braunschweig v. 19.12.2003 – 2 W 233/03

Im Beschluss über Prozeßkostenhilfe auf Antrag des Beklagten hatte das OLG Braunschweig zu entscheiden, ob das Vorgehen der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbuettel gegen den Inhaber der Domain fhwf.de Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht lehnte den Antrag des Beklagten ab, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Aus den Gründen:

Der Namensschutz erstreckt sich auch auf schlagwortartige Abkürzungen, die selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet erscheinen, sich im Verkehr als Hinweis auf den Namensträger durchzusetzen. So liegt der Fall hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Das gleiche gilt für die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss zu der Argumentation des Beklagten damit, dass der vollständige Name der Klägerin unstreitig „Fachhochschule Braunschweig/ Wolfenbüttel“ und nicht „Fachhochschule Wolfenbüttel“ laute.

Das Gericht bejahte, wie schon das Landgericht, Namensrechte der Hochschule an der Abkürzung fhwf mit dem Argument, die Klägerin habe 2 Standorte. Es komme nicht darauf an, ob die Fachhochschule Wolfenbüttel eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Zur Abgrenzung und Bestimmbarkeit erstrecke sich das Namensrecht auch auf die Bezeichnung „Fachhochschule Wolfenbüttel“.

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