Meinungsfreiheit – awd-aussteiger.de

§ 12 BGB, Art 5 GG

OLG Hamburg v. 18.12.2003 – 3 U 117/03

Das Gericht entschied, dass ein ehemaliger Mitarbeiter der Firma AWD seine Internetdomain wieder nutzen darf, was ihm vom LG Hamburg untersagt worden war.

Dies lag zum einen daran, dass das Gericht keinen markenmäßigen Gebrauch feststellte. Auch fehle es an einer Irreführungsgefahr und Rufausbeutung der Marke.

Zudem sei die kritische Berichterstattung von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG gedeckt und kein rechtswidriges Verhalten.

Link zum Urteil [21.04.2004 via advobLAWg]

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