LG Hamburg: wachs.de (Urteil vom 18.07.2008 – 408 O 274/07)

In der Nutzung einer Domain (hier: „wachs.de“) für das Abrufbarhalten von Werbelinks, die auf Angebote Dritter verweisen (Domainparking), kann eine kennzeichenmäßige Verwendung für die Dienstleistung „Werbung“ liegen.

Wenn eine derartige Nutzung der Domain in den Schutzbereich der geschützten Marke („wachs.de“) fällt, kann der Markeninhaber zwar Unterlassung verlangen, nicht aber eine Freigabe der Domain, insbesondere weil es sich bei der Bezeichnung „wachs“ um einen generischen Begriff handelt, der sich ebenso gut dafür anbietet, unter jener Internetadresse allgemeine Informationen – z.B. über verschiedene Wachse – bereitzuhalten.

Volltext: Urteil des LG Hamburg vom 18.07.2008, Az. 408 O 274/07

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