LG Hamburg: Löschungsansprüche bei Domaingrabbing (Urteil vom 12.08.2008 – 312 O 64/08)

Sog. „Domain-Grabbing“ liegt vor, wenn schon der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese später vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne ein eigenes Interesse an der Domain an Dritten bereichern will, die wirtschaftlich auf die Nutzung der Domain angewiesen sind.

In einem solchen Fall kann der Inhaber des Unternehmenskennzeichens einen Löschungsanspruch gegen den Domain-Inhaber geltend machen, wenn es sich um Top-Level-Domains handelt, die typischerweise auch in Deutschland abgerufen werden (z.B. „.info“, „.eu“, „.net“, „.org“ etc.). Nur hinsichtlich dieser Domains wird ein Anspruch auf Löschung im Regelfall wegen wettbewerbswidriger Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG begründet sein, nicht aber hinsichtlich länderspezifischer Top-Level-Domains, wenn bezüglich des jeweiligen Landes kein spezifisches Nutzungsinteresse aufgrund geschäftlicher Aktivität auf dem ausländischen Markt dargelegt wird.

Volltext: Urteil des LG Hamburg 12.08.2008, Az. 312 O 64/08

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