LG Düsseldorf: Take-Down-Notice an Sedo kann Schutzrechtsverwarnung darstellen (Urteil vom 27.11.2013, Az. 2a O 42/13 U – markenboerse.de)

  1. Mai 2014/1 Kommentar/in Domainrecht, Markenrecht/von Peter Müller

DE 30201046630
Im Streit um den Domainnamen „markenboerse.de“ ließ der Inhaber der deutschen Marke Nr. 30201046630 (Abbildung links) den Domain-Parking-Anbieter sedo GmbH unter Berufung auf seine Markenrechte auffordern, den Domainnamen zu sperren (sog. Take-Down-Notice).

Nach Ansicht des LG Düsseldorf (Urteil vom 27.11 2013, Az. 2a O 42/13 U – markenboerse.de) kann eine solche Aufforderung eine Schutzrechtsverwarnung darstellen, welche, wenn sich nicht berechtigt ist, Erstattungsansprüche auf Seiten des zu Unrecht in Anspruch genommenen auslösen kann. Wörtlich führt das Gericht dazu aus:

Nach dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGH Großer Senat für Zivilsachen vom 15.07.2005 (GSZ 1/04)) ist davon auszugehen, dass auch die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und zum Schadensersatz verpflichten kann. Unberechtigt ist eine Schutzrechtsverwarnung, wenn entweder das behauptete Recht nicht, noch nicht oder nicht mehr besteht oder wenn es zwar besteht, aber nicht verletzt wurde oder wenn die behaupteten Ansprüche aus dem Recht nicht hergeleitet werden können. Maßgebend ist dabei die objektive Rechtslage. Auf den Glauben des Verwenders kommt es nicht an (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.170).

Der Beklagte hat den Kläger unberechtigt verwarnt, in dem er ihn im November 2012 anschrieb und sich als Markeninhaber ausgab und im Januar 2013 die Domain des Beklagten www.markenboerse.de über die Handelsplattform Sedo sperren ließ.

Eine Verwarnung ist die ernsthafte und endgültige Aufforderung gegenüber einem bestimmten Adressaten, die Nutzung eines bestimmten Schutzrechts zu unterlassen (BGH GRUR 1997, 896; Ingerl / Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rz. 407).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. […]

Jedenfalls aber in Verbindung mit der Aufforderung der Handelsplattform Sedo, die Domain www.markenboerse.de im Domain Parking auszuschließen, musste der Kläger von der Ernsthaftigkeit der Verlangens, die Nutzung der Domain zu unterlassen, ausgehen. Bereits die Sperrung der Domain durch die Handelsplattform Sedo alleine stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Denn der Kläger konnte seine Domain, über die er seine Geschäfte abwickelt, ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufhebung der Sperrung nicht mehr für seinen Geschäftsbetrieb benutzen. Der Eingriff war auch objektiv unberechtigt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die begehrte Rechtsfolge von der Schutzrechtslage nicht gedeckt ist.

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