Irreführung – tipp.ag
§§ 1, 3 UWG
OLG Hamburg v. 16.06.2004 – 5 U 162/03
Das OLG Hamburg hatte über die Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg v. 02.09.2003 (312 O 271/03 – tipp.AG / tipp.ag, Anmerkung zu diesem Urteil von Gero Himmelsbach) zu entscheiden. Das Landgericht hatte seinerzeit festgestellt, dass die Verwendung einer Domain mit der Endung „.AG“ oder „.ag“ durch ein Unternehmen vom Verkehr als Hinweis auf die Firmenbezeichnung und die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft verstanden würde, da nicht bekannt sei, dass die Endung „.ag“ die TLD für Antigua/Barbuda darstellt. Die Tatsache, dass das Unternehmen tatsächlich in der Gesellschaftsform der GmbH und unter anderem Namen betrieben werde, begründe in diesem Falle eine relevante Irreführung nach §§ 1, 3 UWG.
Das OLG hat das Urteil, mit Ausnahme einer kleinen Ergänzung des Tenors, unverändert gelassen und damit m.E. eine Möglichkeit vergeben, dieses Urteil zu korrigieren.
Nachdem mittlerweile 61 Prozent der erwachsenen Deutschen online sind (vgl. entsprechende Meldung bei Heise Online) könnte ein Gericht sehr wohl davon ausgehen, dass dem Verkehr die Funktion von Top-Level-Domains bekannt ist. Selbst wenn dem Verkehr nicht bekannt sein sollte, dass „.ag“ die TLD von Antigua/Barbuda ist, so sieht der Verkehr meiner Meinung nach hierin jedoch keinesfalls die Abkürzung einer Gesellschaftsform.
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