Irreführung durch Benutzung eines Domain-Namens

1. Eine markenrechtliche Verwechselungsgefahr kann nicht nur im Gebrauch derselben Bezeichnung als Domain liegen, sondern auch in der Benutzung einer verkürzten Bezeichnung im Domainnamen, die den (Marken-)Namen auf den wesentlichen Kern zurückführt.
2. Eine Irreführung des Verkehrs kann darin liegen, dass der Eindruck erweckt wird, es handele sich um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen, bundesweit vertretenen Handwerksorganisation, während tatsächlich eine kostenpflichtige Handwerkerauskunft betrieben wird.

LG Hamburg v. 06.09.2005 – 312 O 539/05
Entscheidung und Leitsätze bei JurPC.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.