hessentag2006.de

1. Der Domain hessentag.de kommt Namensfunktion zu. Der Domainname stimmt mit einem abgrenzbaren Geschäftszweig des klagenden Landes überein.
2. Durch die Zusammenfügung des Landesnamens „Hessen“ mit „Tag“ wurde ein neues Wort geschaffen, das als Domainname Unterscheidungskraft aufweist.
3. In der Nutzung des Domainnamens hessentag2006.de liegt eine Namensanmaßung, da durch den unbefugten Gebrauch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird; dabei ist unbeachtlich, dass die Jahreszahl 2006 hinzugefügt wurde, da diese rein beschreibend für das Jahr verwendet wird.
4. Der Streitwert orientiert sich an dem Wert des Schutzrechtes sowie am Angriffsfaktor und ist mit € 50.000 zu bewerten.

LG Frankfurt v. 29.4.2005 (2 – 03 O 583/04)
Leitsätze und Urteil von rechtsanwalt.de.

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