Geschäftliche Bezeichnung – ratiosoft.com

§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG, § 826 BGB

LG Düsseldorf v. 25.02.2004 – 2a O 247/03

Das Gericht hatte einen Streit zwischen zwei Firmen zu entscheiden, von denen die Beklagte eine seit 1997 unter der Firma „Rationelle Softwareentwicklung“ tätig ist und 1998 die Domain ratiosoft.com registrierte. Die Klägerin firmiert seit 2000 unter der Bezeichnung „Ratiosoft […]“, nutzt seit diesem Jahr die Domain ratiosoft.de und ist ebenfalls seit 2000 Inhaberin einer Wortmarke „Ratio Soft“.

Das Gericht entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain ratiosoft.com und der geschäftlichen Bezeichnungen „“Ratiosoft“ und „Ratio Soft“ gegen die Beklagte zusteht.

Zwar sei die Domain der Beklagten mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin verwechslungsfähig, klanglich sogar identisch. Die Beklagte habe jedoch prioritätsältere Rechte bezüglich des Zeichens. Die Beklagte nutzte die Abkürzung „www.ratiosoft.com“ unstreitig seit 1998 auf Werbemitteln. Die bloße Adressierung einer Website mit einer Domain reiche zwar zur Begründung von Kennzeichenrechten nicht aus, eine geschäftliche Bezeichnung entstehe jedoch, wenn eine Domain der Firma oder zumindest einem Firmenschlagwort des Siteanbieters entspreche. Der Schutz des § 15 MarkenG erstrecke sich auch auf Firmenschlagworte,

wenn die Abkürzung oder das Schlagwort in dem vollständigen Unternehmenskennzeichen als Teil enthalten ist, namensmäßige Unterscheidungskraft hat und im Vergleich zu ungekürzten Bezeichnungen als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen ist, d.h. geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

Dies bejahte das Gericht im konkreten Fall. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor, obwohl die Beklagte der Klägerin den Domainnamen zum Kauf anbot, da der Beklagten eigene Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „ratiosoft“ zustünden.

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