FG Rheinland-Pfalz: Domain-Adresse kein abschreibbares Wirtschaftgut

Aufwendungen für Domain-Adresse weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2000 vom 16. November 2004 (Az.: 2 K 1431/03) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Aufwendungen für eine (Internet-) Domain-Adresse steuerlich berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger in der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes – „Übernahmekosten Domain-Adresse“ – 8.700.- DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht und angegeben, er habe „nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet“.
Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2000 jedoch unberücksichtigt und begründete das damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz
[via Handakte]

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