Erledigung der Hauptsache – luedenscheid.info

§ 91a ZPO

AG Lüdenscheid v. 31.07.2003 – 94 C 158/03

Der Kläger hatte die Beklagte vor Klageerhebung mehrmals zur Freigabe der Domain aufgefordert. Nachdem die Beklagte ihm mitteilte, dass die Domain gekündigt sei, er jedoch auch in der Folgezeit die Domain nicht registrieren konnte, klagte er auf Freigabe der Domain. Nachdem ihm nach Rechtshängigkeit die Registrierung des Domainnamens gelang erklärte er die Erledigung der Hauptsache und stellte seine Klage auf Feststellung der Erledigung um. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, da der klageweise geltend gemachte Anspruch schon bei Erhebung der Klage nicht mehr bestand.

Die Beklagte hatte bereits vor Klageerhebung die Domain gekündigt und eine Kündigungsbestätigung erhalten. Das Gericht ging davon aus, dass die Beklagte damit alles Notwendige unternommen habe, um die Domain freizugeben.

Die Aufgabe einer Internet-Domain durch den Inhaber erfolgt durch eine Beantragung der Domainlöschung.

[…] In jedem Fall hatte sie (Anm.: die Beklagte) in ihrem Schreiben vom 13.05.2002 die zunächst auf sie registrierte Domain aufgegeben, da in dem Schreiben die ausdrückliche Erklärung enthalten ist, dass ihr bewusst war, mit der Löschung der Domain ihre Inhaberposition zu verlieren, mit der Folge, dass die Domain wieder zur Registrierung zur Verfügung stehen würde.

Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung sondern lediglich auf Freigabe der Domain hatte, musste die Beklagte auch keine Erkundigungen darüber einziehen, ob die Domain tatsächlich wieder zur Registrierung zur Verfügung gestellt wurde.

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