Domaingesetz (DomainG) – Zusammenstellung der bei Streitigkeiten um Domainnamen relevanten Normen
In Deutschland gibt es, mit Ausnahme der Regelung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 (VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung), kein originäres Domainrecht und damit auch kein Domaingesetzbuch. Vielmehr werden Regelungen zahlreicher Rechtsgebiete, darunter Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Markengesetzes (MarkenG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auf Streitfälle um Domainnamen angewendet.
Ich habe die relevanten Regelungen einmal in einem Dokument zusammengetragen. Es handelt sich dabei also um eine Art „Domaingesetzbuch“ für Deutschland, auch wenn die Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebieten stammen. Deshalb trägt das Dokument auch den Titel „Domaingesetz (DomainG)„.
Anregungen nehme ich gerne entgegen.
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