Domainfreigabe durch einstweilige Verfügung – kanzlerschroeder.de

§ 1004 BGB analog

LG Berlin v. 11.08.2003 – 23 O 374/03

Entgegen dem Grundsatz, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren die Hauptsache nicht vorweg genommen werden soll und lediglich Anordnungen zur Sicherung zu treffen sind [„Verwirklichung eines Rechts dadurch zu sichern, dass der bestehende Zustand in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand erhalten bleibt„, Thomas/Putzo, ZPO, 25. A., § 935, Rz. 3], untersagte das Gericht dem Antragsgegner, die Internetdomain reserviert und/oder konnektiert zu halten, entschied also auf Freigabe der Domain und nicht, wie üblicherweise bei einer eV, auf Nutzungsunterlassung.

Als Argument diente dem Gericht die Auffassung der Antragstellerin,

„dass das Internet als schnelllebiges Medium im Hinblick auf den durch nichts gerechtfertigten Eingriff in das Namensrecht hier nicht nur eine Sicherung des gegenwärtigen Zustandes erlaubt sondern wegen der dann fortdauernden Verletzung bereits jetzt eine Untersagung fordert.“

Mit diesem Argument kann man wohl in den meisten Fällen eine Untersagung im eV-Verfahren rechtfertigen. Ob dies dem Zweck eines einstweiligen Rechtsschutzes noch entspricht, ist fraglich.

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