Domain kein schutzfähiges Recht II

Die Gründe des Urteils des OLG Hamm v. 18.01.2005 – Az.: 4 U 166/04 stehen seit heute unter NRWE zur Verfügung.

Die Domain allein stellt für sich kein schutzfähiges Recht dar (Ingerl/Ronke a.a.O. nach § 15 Rz. 37; a.A. Fezer, MarkenR 3. Aufl. § 3 MarkenG Rdn. 301). Es handelt sich dabei um eine mehr oder weniger zufällig erlangte rein faktische Position. Diese Position ist anderweitig gesetzlich nicht geschützt und von daher nicht mit dem Besitz etwa vergleichbar, den das Gesetz in den §§ 854 ff BGB in bestimmten Beziehungen ausdrücklich schützt. Durch die Anmeldung der Domain wird nur eine Rechtsbeziehung zur Registrierungsstelle begründet. Dem Anmelder wird damit die Möglichkeit eröffnet, Informationen unter dieser zugeteilten Adresse im Internet bereitzustellen. Soweit keine Kennzeichenschutzvorschriften eingreifen, fehlt es an Normen, die diese Zugangsmöglichkeit schützen. Damit fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage, die Dritten Eingriffe in diese Zugangsposition generell verbietet.

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