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Wird mit einer Domain eine rein privat genutzte Website adressiert, scheiden Unterlassungsansprüche aus Marken- und Titelschutzrechten aus. Allein die Tatsache, dass der Domain-Inhaber erst nach einer Abmahnung und mehr als ein Jahr nach der Registrierung eine Internetseite einrichtet, lässt noch nicht zwingend auf eine geschäftliche Nutzungsabsicht schließen. Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr wird zwar dann angenommen, wenn eine Domain zum Verkauf angeboten wird, nicht aber, wenn ein potenzieller Käufer umgekehrt an den Domain-Inhaber herantritt.

LG Düsseldorf v. 01.06.2005 – 2a 0 9/05, Leitsatz von netlaw, gefunden im Domainblog.

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