AOL, Inc. verliert UDRP-Verfahren um webmail-aol.us

AOL, Inc., auf dem Höhepunkt ihrer Popularität in der ersten Hälfte des letzten Jahrzehnts mit über 30 Millionen Kunden weltweit der größte Internet-Anbieter, verliert das UDRP-Verfahren um den Domainnamen „webmail-aol.us“ (AOL, Inc. v. ChengshuangLi, NAF Claim No. 1483339). Es handelt sich allerdings nicht, wie man auf den ersten Blick meinen könnte, um eine Fehlentscheidung. Die Beschwerdeführerin ist schlicht ihrer Darlegungslast im Bezug auf das Nichtvorhandensein von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten des Domaininhabers nicht nachgekommen.

Nach § 4(b) der UDRP muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass der Domaininhaber selbst keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen hat. Ein solcher Nachweis durch den Beschwerdeführer ist in den meisten Fällen faktisch nicht zu führen, weil dieser regelmäßig keine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen auf Seiten des Beschwerdegegners hat. Aus diesem Grund begnügen sich die Schiedsgerichte damit, dass vom Beschwerdeführer ein Anscheinsbeweis (prima facie) gefordert wird. Sofern der Beschwerdeführer diesen erbringt (was in der Praxis unproblematisch möglich ist) verschiebt sich die Beweislast und der Beschwerdegegner muss selbst Nachweise für eigene Rechte oder berechtigte Interessen vorlegen. Diese Beweiserleichterung entbindet den Beschwerdeführer jedoch, wie der aktuelle Fall zeigt, nicht von der Pflicht, auch im Bezug auf die Rechte oder berechtigten Interessen des Domaininhabers umfassend vorzutragen, selbst wenn es sich um einen scheinbar offensichtlichen Fall und um eine vermeintlich bekannte Marke handelt. Der Schiedsrichter begründete seine Entscheidung wie folgt:

In this case, Complainant has not made a prima facie case that Respondent lacks rights and legitimate interests. Complainant has not stated how the domain name is being used. Complainant’s entire argument regarding Policy ¶ 4(a)(ii) consists of the following:

Respondent has no rights or legitimate interests in the infringing domain name. Respondent is not named or commonly known as AOL, nor is he licensed or authorized to use the AOL mark in this manner.

The Panel finds that the above argument does not satisfy Policy ¶ 4(a)(ii). Since the Complainant has failed to satisfy one of the three requirements under the UDRP, the Panel declines to analyze the bad faith element.

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