Alleinstellungsbehauptung – tauchschule-dortmund.de
§ 3 UWG
OLG Hamm v. 18.03.2003 – 4 U 14/03
Die Verwendung einer Gattungsbezeichnung in Kombination mit einem Städtenamen stellt eine Alleinstellungsbehauptung dar und verstößt gegen § 3 UWG.
Zu diesem Ergebnis kam das OLG Hamm, als es die Zulässigkeit der Verwendung des Domainnamens tauchschule-dortmund.de durch eine Tauchschule in Dortmund zu beurteilen hatte.
Klägerin war ebenfalls eine Tauchschule, auch aus Dortmund.
Das Gericht befand, dass durch die Verwendung des Domainnamens eine Spitzenstellung behauptet würde. Insbesondere müsse der Internetnutzer davon ausgehen, dass es sich um die größte/einzige Tauchschule am Platz handele, was so nicht der Fall war.
Das OLG ließ die Revision zum BGH nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 20.11.2003 (Az. I ZR 117/03) zurückgewiesen.
Vorinstanz:
LG Dortmund v. 24.10.2002 – 18 O 70/02
Entscheidungskommentare:
Domain Recht
Kanzlei Härting
Multimedia Law
123 Recht
PC Spezial
Markenplatz
Pressemitteilung:
RA Möbius
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