Vorrätighalten einer Domain

§§ 14, 15 MarkenG, §§ 1, 3 UWG a. F.

LG München v. 18.03.2004 – 17 HK O 16715/03

Wer eine Domain lediglich registriert, mit ihr aber noch kein Internetangebot adressiert, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr. Er maßt sich auch keinen fremden Namen an. Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG, § 12 BGB, §§ 1, 3 UWG a. F. scheiden daher aus. Das gilt auch dann, wenn die Domain neben anderen lediglich vorrätig gehalten wird.

Veröffentlicht in der AfP 2004, 585.

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