Volle Haftung für Radler nur bei grobem Verschulden

Beim Zusammenstoß zwischen einem Auto und einem Fahrradfahrer haftet der Radler für den Gesamtschaden nur dann, wenn ihm ein grobes Eigenverschulden nachzuweisen ist. Ansonsten muss die Betriebsgefahr des Autos immer in die Haftungsabwägung einbezogen werden, entschied das Amtsgericht Neuburg an der Donau (Urteil v. 17.02.2005 – C 565/04). Eine Urteilsanmerkung von RiOLG Heinz Diehl findet sich in der ZfS 2005, 234-235.
Quellen: Anwaltverein, LexisNexis

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