Verwechslungsgefahr – nobia.se

§ 15 Abs. 1, 2, 4, § 5 Abs. 1 MarkenG

OLG Hamm v. 31.07.2003 – 4 U 40/03

Der Domainname nobia.se der Beklagten ist mit der geschäftlichen Bezeichnung „Nobilia“ der Klägerin verwechslungsfähig. So weit so gut.
Wirklich interessant an diesem Urteil ist jedoch ein anderer Aspekt:
Die Klägerin ist eine deutsche Küchenherstellerin, die 1945 gegründet wurde und für die 1967 eine Wort-/Bildmarke „nobilia“ und in den Jahren 1977 und 1979 jeweils Wortmarken „Nobilia“ eingetragen wurden. Die Beklagte ist ein schwedischer Konzern, der unter dem Kennzeichen „Nobia“ firmiert. Sie vertreibt unter diesem Zeichen jedoch keine Küchenmöbel, diese werden von konzernangehörigen Firmen unter anderen Marken vertrieben.
Das Gericht sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu. Grund hierfür war, dass die Beklagte nach Auffassung des Gerichts das Zeichen „nobia“ in Deutschland als Firmenschlagwort im Bezug auf die Waren der Klägerin benutzt.
Die Beklagte stellte unter ihrer Domain nobia.se auch deutschsprachige Informationen zur Verfügung und bezeichnete sich unter anderem als „Europas führendes Unternehmen für Kücheninterieur“. Ferner stellte sie Informationen über die konzernangehörigen Firmen zum Abruf bereit, welche, wie bereits eingangs erwähnt, auch Küchenmöbel vertreiben.
Der Kennzeichenverletzung stehe nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihr schwedisches Unternehmenskennzeichen in Deutschland nicht außerhalb des Internets benutzt habe.

Eine solche Internetnutzung führt zwar zu einem Widerstreit der Interessen des inländischen Schutzrechtsinhabers an der Beachtung seines territorialen Markenschutzes und des ausländischen Zeichennutzers an der Benutzung des grenzüberschreitenden Mediums Internet. Bei der erforderlichen Abwägung der Interessen kommt es hier aber entscheidend darauf an, ob die Kennzeichenbenutzung über die Abrufbarkeit der Internetseiten in Deutschland hinaus einen nach Art und Intensität spürbaren Inlandsbezug aufweist. […] Er ist hier zu bejahen. Mit dem deutschsprachigen Teil ihres Internetauftritts wendet sich die Beklagte ganz gezielt an den deutschen Markt an dem sie nach dem Kauf von mehreren deutschen Unternehmen ein erhebliches Interesse gewonnen hat.

Die in deutscher Sprache gehaltenen Informationen hätten gerade den Zweck, deutsche Verbraucher anzusprechen. Die gewollte Abrufmöglichkeit deutschsprachiger Informationen sei mit einer deutschsprachig gedruckten Broschüre vergleichbar, die in Deutschland verteilt würde.

Die Wahl einer fremden Sprache durch ein über sich im Internet informierendes Unternehmen kann als ein für sich stehendes Indiz für eine wirtschaftliche Wirkung einer Kennzeichenbenutzung in dem Staat angesehen werden, in dem die Sprache gesprochen wird.

Es spiele keine Rolle, dass das Unternehmen unter der Bezeichnung „Nobia“ selbst keine Kücheneinrichtungen verkaufe. Der wirtschaftliche Bezug würde dadurch hergestellt, dass die Beklagte

unter Verwendung des Zeichens auf die herausragende wirtschaftliche Bedeutung ihres Unternehmens hinweist und dabei auch ihre deutschen Töchter unter deren Anschriften vorstellt. Damit bezieht sie wirtschaftlich mittelbar auch deren Produkte in die Werbung für das mit „Nobia“ gekennzeichnete Unternehmen ein und bringt sie in Beziehung zu der Größe und des damit verbundenen Rufs des gesamten, einheitlich verwalteten Konzerns.

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