Verwechslungsgefahr – be-mobile.de
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
OLG Hamburg v. 07.07.2003 – 3 W 81/03
Das OLG entschied, dass zwischen der Marke „T-Mobile“ der Klägerin, des Telekom-Mobilfunkzweigs, und dem verwendeten Kennzeichen be-mobile.de schon auf Grund der großen klanglichen Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe.
Das LG Hamburg hatte die Klage zuvor erstinstanzlich abgewiesen.
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