Verwechslungsgefahr – be-mobile.de

§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

OLG Hamburg v. 07.07.2003 – 3 W 81/03

Das OLG entschied, dass zwischen der Marke „T-Mobile“ der Klägerin, des Telekom-Mobilfunkzweigs, und dem verwendeten Kennzeichen be-mobile.de schon auf Grund der großen klanglichen Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe.

Das LG Hamburg hatte die Klage zuvor erstinstanzlich abgewiesen.

Link zum Urteil

Entscheidungskommentare:

Domain Recht

Heise

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.