Verkaufsaufangebot generischer Domains nicht unlauter

Oberlandesgericht Dresden bestätigt LG Leipzig in Sachen kettenzüge.de

Das Oberlandesgericht Dresden (14 U 2293/05) hat am heutigen Tage durch sog. „Tischurteil“, d.h. unmittelbar in der mündlichen Berufungsverhandlung, die Berufung auf das Urteil des Landgericht Leipzig (MMR 2006, 113) in der Sache kettenzüge.de zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Senat stützte die erstinstanzliche Entscheidung insbesondere dahingehend, dass weder kennzeichenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche oder gar deliktsrechtliche Ansprüche auf Löschung der IDN-Domain kettenzüge.de seitens des Inhabers der Domain kettenzuege.de bestünden.

Auch dem vom Kläger behaupteten Vortrag des sog. „Domain-Grabbings“, den die Klägerin durch das Angebot des Beklagten zum Domainkauf erfüllt sah, erteilte der gut vorbereitete Senat ein Absage.

Wie auch in erster Instanz wurde darauf hingewiesen, dass für ein „Domain-Grabbing“ insbesondere eine Zwangslage des Anspruchstellers erforderlich sei. Bereits aufgrund des beschreibenden Charakters der Domain sei diese gerade nicht gegeben, da weder ein Kennzeichenrecht beeinträchtigt wird, noch sich die Klägerin rechtzeitig um die Umlautdomain gekümmert hatte.

Damit wurde auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Leipzig bestätigt, wonach die Registrierung einer generischen Domain, um diese später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung sei. Das Urteil des OLG Dresden ist daher besonders für Domainhändler von praktischer Relevanz, die sich beschreibende IDN-Domains gesichert haben.

Quelle: PM von Rauschhofer Rechtsanwälte

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