Schadensersatz – Verzögerte Domainregistrierung

LG Görlitz vom 31.08.2004 – 1 O 127/03

Heise berichtet über ein Urteil des LG Görlitz, wonach ein Provider zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine bei ihm bestellte Domain nicht umgehend registriert.

Das Gericht sah in der nicht unverzüglich erfolgten Bearbeitung der Fehlermeldung eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet. Es verurteilte den Provider zur Kostenerstattung für die Beantragung und Einrichtung der Ersatzdomain sowie zur Zahlung der Teilkosten für die Erstellung der Internetpräsenz, soweit diese spezielle auf den gewünschten Domainnamen zugeschnitten war. Darüber hinaus wurde dem Kläger auch noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Wertes der beantragten Domain zugestanden. Der Wert der Domain wurde dabei vom Landgericht Görlitz mit 14.000 Euro bemessen.

Gegen das Urteil hat der verurteilte Provider Berufung eingelegt.

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